Mandatsvereinbarung
1. Gegenstand und Umfang der rechtlichen Beratung
Der Mandant erteilt der Kanzlei Bouclier das Mandat, den Mandanten im Zusammenhang Sachverhalten aus den folgenden Gebieten zu beraten und zu vertreten: Zivilrecht (insbesondere schuld-, sachen- und deliktsrechtliche Ansprüche; Mietrecht; Nachbarrecht; notarielle Angelegenheiten – NICHT: Angelegenheiten betreffend das Familien-, Insolvenz-, Steuer- und Strafrecht) und öffentliches Recht (insbesondere Abwehr behördlicher Bescheide, OWi-Verfahren, Geltendmachung von Leistungsansprüchen – NICHT: Beratung oder Vertretung bei behördlichen Genehmigungsverfahren).
Die Zusammenarbeit zwischen dem Mandanten und der Kanzlei Bouclier erfolgt im Rahmen eines anwaltlichen Mandatsverhältnisses. Standes- und berufsrechtliche Regelungen, die auf anwaltliche Mandatsvereinbarungen Anwendung finden, bleiben durch die Regelungen dieser Mandatsvereinbarung im Übrigen unberührt.
Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung gemäß § 43a Abs. 1 BRAO wird gewährleistet. Der Rechtsanwalt unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung beeinträchtigen. Ihm gegenüber bestehen keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, er arbeitet fachlich eigenverantwortlich. Er ist im Rahmen der Rechtsberatung und Rechtsvertretung den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen.
Die rechtliche Beratung des Rechtsanwalts erstreckt sich auf die Gebiete des deutschen Rechts.
Sofern der Mandant den Rechtsanwalt mit der Bearbeitung von Dokumenten betraut, die anderen Rechtsordnungen als der deutschen unterliegen, wird der Rechtsanwalt eine bloße Plausibilitätsprüfung vornehmen.
Sollte der Rechtsanwalt wegen Krankheit, Urlaub oder sonstiger Termine, die eine Bearbeitung der Angelegenheiten des Mandanten für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum verhindern, an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert sein, wird er diesen rechtzeitig bzw. so schnell wie möglich informieren.
Der Rechtsanwalt kann nach vernünftiger fachlicher Einschätzung die Hinzuziehung externer Fachberater vorschlagen. Die Entscheidung über die Hinzuziehung liegt ausschließlich beim Mandanten.
2. Beginn, Dauer und Beendigung der Mandatsvereinbarung
Diese Mandatsvereinbarung kommt zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt durch elektronischen Vertragsschluss zustande. Der Mandant erhält die Vereinbarung in vollständig lesbarer Form zur Verfügung gestellt und erklärt seine Annahme durch aktives Anklicken der Schaltfläche „Mandatsvereinbarung verbindlich annehmen“. Mit dem Anklicken dieser Schaltfläche gibt der Mandant eine verbindliche Willenserklärung im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB ab.
Der Rechtsanwalt übermittelt dem Mandanten unmittelbar nach Vertragsschluss eine Bestätigung per E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse, der der vollständige Text dieser Vereinbarung als PDF-Dokument beigefügt ist. Der Mandant ist verpflichtet, diese Bestätigung sowie das beigefügte Dokument zu speichern oder auszudrucken.
Ein Recht auf Abschluss dieser Vereinbarung besteht nicht; die Kanzlei Bouclier ist berechtigt, das Mandat vor Annahme abzulehnen.
Beendigung durch den Mandanten: Der Mandant kann diese Vereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen durch schriftliche oder in Textform übermittelte Erklärung gegenüber dem Rechtsanwalt kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang wirksam. Für bis zum Zugang der Kündigung erbrachte Leistungen bleibt die vereinbarte Vergütung geschuldet; § 628 Abs. 1 S. 1 BGB gilt entsprechend.
Beendigung durch die Kanzlei – ordentliche Kündigung: Der Rechtsanwalt ist berechtigt, diese Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen durch Erklärung in Textform zu kündigen, sofern dadurch die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Kündigung erfolgt an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse des Mandanten.
Beendigung durch die Kanzlei – außerordentliche Kündigung: Die Kanzlei ist berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- (i) der Mandant trotz Mahnung und Fristsetzung mit fälligen Honorarzahlungen in Verzug ist,
- (ii) der Mandant unrichtige oder unvollständige Informationen mitteilt, die für die Mandatsführung wesentlich sind,
- (iii) ein Interessenkonflikt nach § 43a Abs. 4 BRAO entsteht, der eine weitere Vertretung berufsrechtlich unzulässig macht,
- (iv) der Mandant Anweisungen erteilt, die gegen geltendes Recht oder das anwaltliche Berufsrecht verstoßen, oder
- (v) das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und dem Rechtsanwalt aus anderen, vom Rechtsanwalt nicht zu vertretenden Gründen nachhaltig gestört ist.
Schutz vor Kündigung zur Unzeit: Die Kanzlei Bouclier verpflichtet sich, das Mandat nicht zu einem Zeitpunkt niederzulegen, zu dem der Mandant anderweitig keine zumutbare Möglichkeit hat, seine Rechte fristgerecht wahrzunehmen, insbesondere nicht unmittelbar vor laufenden Fristen, Gerichtsterminen oder behördlichen Anhörungen, sofern kein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 4 vorliegt. Unberührt bleiben die zwingenden Vorschriften des § 48 BRAO für Fälle gerichtlicher Beiordnung oder Bestellung, in denen eine Niederlegung zusätzlich der Genehmigung des zuständigen Gerichts bedarf.
3. Vergütung
Grundsatz der Entgeltlichkeit: Die Tätigkeit der Kanzlei Bouclier erfolgt entgeltlich. Mit Abschluss dieser Mandatsvereinbarung entsteht dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch der Kanzlei Bouclier für alle im Rahmen des Mandats erbrachten Leistungen.
Gesonderte Vergütungsvereinbarung: Die Parteien schließen zur Regelung der konkreten Vergütungsmodalitäten eine gesonderte Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a BRAO ab (nachfolgend „Vergütungsvereinbarung“). Diese Vergütungsvereinbarung ist ein eigenständiges Dokument, das dem Mandanten separat zur Annahme vorgelegt wird und nach Maßgabe der dort geregelten Bedingungen zustande kommt. Mandatsvereinbarung und Vergütungsvereinbarung stehen in einem einheitlichen mandatlichen Zusammenhang; die Wirksamkeit der Mandatsvereinbarung ist jedoch nicht vom Abschluss der Vergütungsvereinbarung abhängig.
Auffangregelung: Sofern keine wirksame Vergütungsvereinbarung zustande kommt oder die Vergütungsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam ist, richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in seiner jeweils gültigen Fassung. Dies gilt insbesondere für Art und Höhe der anfallenden Gebühren sowie den Gegenstandswert.
Fälligkeit: Die Vergütung wird mit Erbringung der jeweiligen Leistung und Übersendung einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig, sofern die Vergütungsvereinbarung keine abweichende Regelung trifft. § 10 RVG bleibt unberührt.
4. Haftung
Der Rechtsanwalt hält entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der ERGO Versicherung AG, Victoriaplatz 1, 40477 Düsseldorf. Die Ersatzansprüche des Mandanten im Falle einer fahrlässigen Verletzung der sich aus der Mandatsvereinbarung ergebenden Pflichten durch den Rechtsanwalt sind auf einen Gesamtbetrag pro Jahr von EUR 1.000.000,00 (in Worten: EURO eine Million) beschränkt und pro Schadensfall auf EUR 250.000,00 (in Worten: EURO zweihundertfünfzigtausend) beschränkt. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus einem oder mehreren Pflichtverstößen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags ergeben können.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Haftung auf Vorsatz beruht. Sie gilt ferner nicht bei grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten durch den Rechtsanwalt. Diese Haftungsbeschränkung findet auch keine Anwendung auf Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung oder Tötung eines Menschen durch den Rechtsanwalt verursacht wurden. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt im Falle der Personenverschiedenheit für Ansprüche gegen den Rechtsanwalt entsprechend.
Sollte der Mandant die vorgenannten Haftungshöchstbeträge nicht für angemessen halten, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Einzelvereinbarung über eine Anhebung der Haftungshöchstsumme gegen Vergütung des zusätzlichen Haftungsrisikos bzw. der Kosten einer Zusatzversicherung abzuschließen.
5. Verjährung
Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.
6. Ausschließlichkeit und Verantwortung gegenüber Dritten
Alle in dieser Mandatsvereinbarung aufgeführten Beratungsleistungen werden ausschließlich gegenüber dem Mandanten erbracht. Sämtliche Ergebnisse der Beratungstätigkeit des Rechtsanwalts, schriftliche Stellungnahmen oder von dem Rechtsanwalt erstellte Entwürfe dürfen ohne ausdrückliches Einverständnis des Mandanten nicht von dem Rechtsanwalt an Dritte weitergegeben werden. Das Einverständnis gilt als erteilt, soweit der Mandant sich Stellungnahmen oder Entwürfe ganz oder teilweise zu eigen macht und in eigenem Namen an Dritte weitergibt. Der Rechtsanwalt übernimmt gegenüber Dritten keine Haftung oder Verantwortlichkeit für die im Rahmen dieser Mandatsvereinbarung erbrachten Beratungsleistungen – dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich der Mandant Stellungnahmen oder Entwürfe des Rechtsanwalts zu eigen macht und gegenüber Dritten verwendet.
7. Kommunikation
Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten über die elektronische Plattform KIRA oder auch per E-Mail kommunizieren, wobei diese E-Mails grundsätzlich nicht verschlüsselt und auch nicht mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Dies gilt vor allem für die Unterrichtung bezüglich des Sachstandes und die Absprache hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise wie auch hinsichtlich der Übermittlung von im Auftrag des Mandanten erstellten Entwürfen. Soweit der Mandant eine Kommunikation per E-Mail, etwa aus Sicherheitsgründen, nicht wünscht, wird der Mandant den Rechtsanwalt informieren. Nachrichten und Dokumente, die dem Mandanten auf der Plattform KIRA bereitgestellt werden, gelten mit ihrer Einstellung in das Postfach des Mandanten als zugegangen im Sinne des § 130 BGB, sofern der Mandant zuvor Zugang zu der Plattform hatte. Ist die Plattform KIRA vorübergehend nicht verfügbar, kommunizieren die Parteien ersatzweise per E-Mail an die in dieser Vereinbarung angegebenen Adressen; zeitkritische Erklärungen sind in diesem Fall zusätzlich per E-Mail zu übermitteln.
8. Verschwiegenheitspflicht
Über den Inhalt von Informationen, die die Parteien aus Geschäftsbeziehungen erhalten, bewahren die Parteien Vertraulichkeit. Der Rechtsanwalt wird Gegenstände dieser Vereinbarung Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung der Vereinbarung erforderlich ist. Die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts gemäß § 43a Abs. 2 BRAO bleibt hiervon unberührt. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, soweit gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet, Informationen gegenüber Gerichten, Behörden oder der Rechtsanwaltskammer offenzulegen. Im Übrigen ist der Rechtsanwalt berechtigt, gegenüber seiner Berufshaftpflichtversicherung Informationen (einschließlich Art und Höhe der Vergütung) offenzulegen. Den Parteien ist es ferner gestattet, zur Ausführung betrieblich erforderlicher Datenverarbeitungsvorgänge und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften Mandantendaten mit zur Vertraulichkeit verpflichteten externen Dienstleistern auszutauschen.
9. Schriftform
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Mandatsvereinbarung bedürfen der Textform gemäß § 126b BGB.
10. Anwendung deutschen Rechts, Gerichtsstand
Die mit dem Rechtsanwalt getroffene Mandatsvereinbarung unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Mandatsvereinbarung einschließlich der gesondert abzuschließenden Vergütungsvereinbarung ist Hamburg, soweit der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Ist der Mandant Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gilt als Gerichtsstand der allgemeine Gerichtsstand des Mandanten; zwingende gesetzliche Gerichtsstandsvorschriften bleiben unberührt.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Mandatsvereinbarung, ihrer Anlagen oder der gesondert abzuschließenden Vergütungsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtsgültige Bestimmung zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt wie rechtlich zulässig. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
12. Submandatierung
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, einzelne Mandate ganz oder teilweise an andere, ebenfalls zur Rechtsanwaltschaft zugelassene und fachlich qualifizierte Rechtsanwälte zu übertragen („Submandatierung“).
Der submandatierte Rechtsanwalt unterliegt denselben Verschwiegenheitspflichten wie der Rechtsanwalt gemäß Ziffer 8 dieser Mandatsvereinbarung.
Die Haftung gegenüber dem Mandanten verbleibt beim Rechtsanwalt; Ziffer 4 dieser Mandatsvereinbarung gilt entsprechend.
Durch die Submandatierung entstehen dem Mandanten keine zusätzlichen Kosten über die in der separaten Vergütungsvereinbarung geregelten Beträge hinaus.
13. Widerrufsrecht / Ausschluss des Widerrufsrechts
Ist der Mandant Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und wird diese Mandatsvereinbarung ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (online) geschlossen, steht dem Mandanten grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 312b, 355 BGB zu. Der Mandant wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn die Kanzlei Bouclier mit der Ausführung ihrer Tätigkeit auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und der Mandant bestätigt hat, dass er von diesem Verlust des Widerrufsrechts Kenntnis genommen hat (§ 356 Abs. 4 BGB).
Mit Aktivierung der Schaltfläche „Mandatsvereinbarung verbindlich annehmen“ erklärt der Mandant sein ausdrückliches Einverständnis mit dem sofortigen Beginn der Leistungserbringung und nimmt zur Kenntnis, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Erfüllung des Vertrags, spätestens jedoch mit Beginn der Mandatsbearbeitung, erlischt. Ist der Mandant Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, findet ein Widerrufsrecht keine Anwendung.
14. Datenschutz
Im Rahmen des Mandatsverhältnisses verarbeitet die Kanzlei Bouclier personenbezogene Daten des Mandanten. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Kanzlei erfüllt ihre Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO durch die dem Mandanten gesondert bereitgestellte Datenschutzerklärung, die auf der Plattform KIRA sowie auf der Website der Kanzlei jederzeit abrufbar ist. Mit Abschluss dieser Vereinbarung bestätigt der Mandant, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben.
15. Anbieter / Pflichtangaben gemäß § 5 TMG und § 312i BGB
Diese Vereinbarung wird angeboten von: Rechtsanwalt Matthias Toussaint, Winfridweg 3d, 22529 Hamburg – Korrespondenzadresse: Christoph-Probst-Weg 4, 20251 Hamburg. Zuständige Rechtsanwaltskammer: Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg, Valentinskamp 88, 20355 Hamburg. Berufsrechtliche Regelungen: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – einsehbar unter www.brak.de. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE359444892. E-Mail: matthias.toussaint@toussaint-legal.de.
Diese Vereinbarung wird in deutscher Sprache angeboten. Der Vertragstext wird nach Vertragsschluss gespeichert und dem Mandanten per E-Mail als PDF übermittelt; er ist auch über die Plattform KIRA abrufbar. Informationen gemäß § 36 VSBG: Die Kanzlei ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.